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24 Apr 2024,    Umzug Checkliste,    0

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Zollbestimmungen umzug

Zollbestimmungen beim Auslandsumzüge

Zollbestimmungen bei Umzügen innerhalb der EU

Jährlich ziehen unzählige Menschen ins Ausland. Bereits in den vergangenen 5 Jahren ist die Anzahl der Auswanderer auf 700.000 gestiegen. Dabei sind die Beweggründe sehr vielfältig. Familiäre Gründe, Steigerung der Lebensqualität, der Wille etwas Neues zu entdecken und Erfahrungen zu sammeln oder berufliche Gründe.

Sobald die Entscheidung für einen Auslandsumzug getroffen ist, sollte man mit der Planung beginnen. Denn die Faktoren, die beachtet werden müssen, sind bei einem Auslandsumzug viel umfangreicher als bei einem Umzug innerhalb Deutschland.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) herrscht Zollfreiheit, daher muss bei einem Umzug von einem EU-Mitgliedsstaat in den anderen das Übersiedlungsgut nicht angemeldet oder verzollt werden. Genau wie Sie sich über die Ländergrenzen bewegen dürfen, gilt das gleiche auch für Ihr Übersiedlungsgut.

Wir informieren Sie bzgl. der Zollbestimmungen innerhalb der EU. Hier wird zwischen Zollgebiet der EU und dem Staatsgebiet der EU unterschieden. Nicht jedes Land, dass zur EU gehört, zählt auch zu den Teilen des Zollgebiets der EU. Die nachfolgend genannten Inselgruppen gehören nicht zum Zollgebiet der EU:

  • • Helgoland
  • • Büsingen
  • • Färöer
  • • Grönland
  • • Neukaledonien
  • • Saint-Barthélemy
  • • Saint-Pierre und Miquelon
  • • Wallis und Futuna
  • • Clipperton-Insel
  • • Französisch-Polynesien
  • • Französische Süd- und Antarktisgebiete
  • • Livigno
  • • Campione d`Italia
  • • Aruba
  • • Bonaire
  • • Curacao
  • • Saba
  • • Sint Eustatius
  • • Sint Maarten
  • • Ceuta
  • • Melilla
  • • Nordzypern

Was zählt als Umzugsgüter?

Der Hausstand, der bei einem Umzug in ein Drittland überführt wird, zählt als Übersiedlungsgut. Alle Länder, die nicht zum Zollbereich der Europäischen Union gehören, gelten als Drittländer. Daher müssen Abgaben und Steuern an den Zoll und den Staat entrichtet werden. Der Gesetzgeber nennt jedoch genaue Bestimmungen, die das abgabenfreie Ausführen von Umzugsgut ermöglichen.

Voraussetzungen und Regelungen für Übersiedlungsgut

Bei Umzügen ins Ausland muss es sich bei dem Umziehenden nachweislich um eine natürliche Person handeln, die ihren derzeitigen Wohnsitz in das Zollgebiet der Europäischen Union verlegt. Damit die transportierten Waren als Übersiedlungsgut anerkannt werden, muss der gewöhnliche Wohnsitz vor der Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union bestanden haben. Wenn Sie als Begünstigter jedoch, beispielsweise durch Ihren Arbeitsvertrag, nachweisen können, dass Sie zumindest die Absicht hatten zwölf oder mehr Monate außerhalb der EU zu leben, sind Ausnahmen möglich.

Was wird als Übersiedlungsgut anerkannt?

Es gibt klare Definitionen über die Kategorien, die die Art der Habseligkeiten als Übersiedlungsgut zulassen.

  • • Der Hausrat: Möbel, alle Geräte, Bettwäsche und persönliche Habseligkeiten, die für den persönlichen und privaten Gebrauch bestimmt sind.
  • • Privat genutzte Fahrzeuge: Alle Arten von Fahr- und Krafträdern, Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflieger fallen und die Kategorie Privatfahrzeuge.
  • • Haushaltsvorräte: Hier darf die Menge der Vorräte, die eine Familie am Wohnort durchschnittlich benötigt, nicht überschritten werden
  • • Haus- und Reittiere
  • • Tragbare Instrumente und Geräte zur Ausübung des Berufs: Unter diese Kategorie fallen alle Instrumente und Geräte, die für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit am Wohnort benötigt werden.

Doch auch Gegenstände, die in eine der oben genannten Kategorien passen, müssen spezifische Bedingungen erfüllen, um von der Zollbehörde als Übersiedlungsgut anerkannt zu werden. Damit das Umzugsgut ins Auszugsland problemlos transportiert werden kann, müssen einige spezifische Bedingungen erfüllt sein:

  • • Es muss erkennbar sein, dass die Güter gebraucht sind und daher Gebrauchsspuren aufweisen.
  • • Die Gegenstände müssen im sich im Besitz des Umziehenden befinden.
  • • Bei neuwertigen Habseligkeiten, sollte die Originalverpackung entfernt und ggf. notwendige Informationen über das Konsulat im Zielland zu den neuwertigen auszuführenden Gegenständen eingeholt werden.

Wir als 123 Umzugshelfer geben Ihnen gerne spezifische Auskunft über die Ausfuhrbestimmungen Ihrer Güter.

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Was wird nicht als Übersiedlungsgut anerkannt?

  • • Tabak, Tabakwaren und Alkohol
  • • Nutzfahrzeuge
  • • Gewerblich genutzte Gegenstände

Alle Güter, die unter diese Kategorie fallen, unterliegen besonderen zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Für Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse gelten pro Person beispielsweise sogenannte Reisefrei- oder Richtmengen. Diese richten sich nach dem persönlichen Bedarf der Personen.

Wird eine Ausfuhrgenehmigung benötigt?

Solange das Übersiedlungsgut sofort oder innerhalb von zwölf Monaten nach Ausreise der betroffenen Person ausgeführt wird, ist eine Ausfuhrgenehmigung des deutschen Zollamts nicht nötig. Jedoch ist die Ausfuhranmeldung beim örtlichen Zollamt unerlässlich. Der Prozess kann aber gekürzt werden, indem eine schriftliche Ausführung des Hausstands angelegt wird. Dies ist viel unkomplizierter und ein unbürokratischer Akt.

Wann ist eine schriftliche Ausfuhrgenehmigungspflicht?

Für das Einführen von verbotenen oder beschränkten Gütern in das Zielland, ist eine schriftliche Ausfuhranmeldung zwingend notwendig. Waffen und Munition, wie beispielsweise Jagdwaffen und Betäubungsmittel, die für medizinische Zwecke benötigt werden, fallen unter diese Kategorie.

Ausführliche Auflistung des Umzugsgüter erstellen

In einer formlosen und detaillierten Auflistung Ihrer Umzugsgüter sollte das gesamte Hausrat, die Art und eventuell die Marke aufgeführt sein. Bücher, DVDs und Geschirr können Sie ganz einfach mit der Anzahl der befüllten Kartons abkürzen. Je detaillierter Sie die Aufstellung erstellen, desto schneller wird sich der Zollbeamte mit der Ausfuhranmeldung zufriedengeben.

Wichtig bei Umzügen mit Haustieren ins Ausland

Grundsätzlich ist der Umzug mit den tierischen Mitbewohnern möglich. Hierbei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen und Bestimmungen, aus veterinärrechtlichen Gründen, erfüllt sein.

  • • Ein amtstierärztliches Zeugnis, welches vom Konsulat anerkannt wurde, muss vorhanden sein.
  • • Es darf nicht mehr als zehn Tage zwischen Ausstellung des amtstierärztlichen Zeugnisses und der Einfuhr in das Ausreiseland liegen.
  • • Die örtlichen Behörden entscheiden darüber, ob das Haustier für eine gewisse Zeit im Zielland unter Quarantäne bleiben muss. Daher empfehlen wir Erfahrungsgemäß, dass Sie sich diese Informationen über die Bestimmungen vorab einholen. Detaillierte Informationen über die Bestimmungen gibt Ihnen das Konsulat.
  • • Findet die Übersiedlung innerhalb der Europäischen Union statt, ist ein blauer EU-Heimtierpass immer mitzuführen. Hier muss die gültige Tollwutimpfung durch den Tierarzt eingetragen und bestätigt werden. Das Haustier (Hund, Katze und Frettchen) muss einen Mikrochip tragen.
  • • Da die zuvor genannten EU-Bestimmungen in Drittländern nicht greifen, gelten bei der Einfuhr die Bestimmungen des Ziellandes.

Worauf muss beim ausländischen Zoll bzgl. einführen von Übersiedlungsgut geachtet werden?

In jedem Staat außerhalb der Europäischen Union gelten die eigenen Zollbestimmungen. In den meisten Fällen unterscheiden die Einfuhrbestimmungen sich sehr stark von den deutschen Richtlinien. Das zuständige deutsche Konsulat im Zielland kann Ihnen die benötigten Informationen zu allen detaillierten Bestimmungen geben.

Sobald Sie im Zielland eine feste Anschrift haben und somit rechtmäßig gemeldet sind, können Sie um Ihr gesamtes Umzugsgut abgabenfrei einführen zu können, einen Antrag bei der ausländischen Zollbehörde stellen. Die Antragstellung für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut einige Zeit in Anspruch nimmt, ist eine gute und genaue Planung erforderlich.

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