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06 May 2024,    Tipps,    0

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Ihr Ratgeber für Renovierungsarbeiten


Die einfachsten und wichtigsten Tipps & Tricks

 

Bevor Sie Ihren Mietvertrag unterschreiben und in die neue Wohnung ziehen oder aus Ihrer alten Wohnung ausziehen, sollten Sie genauestens prüfen, ob Klauseln zu Schönheits- und Kleinreparaturen in Ihren Mietverträgen wirksam sind oder nicht. In manchen Fällen sind Sie trotz anderslautender Formulierungen gar nicht verpflichtet, entsprechende Arbeiten durchzuführen. In diesem Text wollen wir Ihnen die einfachsten und wichtigsten Tipps & Tricks verraten.

 

Gehört das Renovieren beim Auszug zur Mieterpflicht?

Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Wohnung die Sache des Vermieters. Jedoch kann die Instandhaltungspflicht zumindest teilweise auf den Mieter übertragen werden. Aufwändige Instandhaltungsmaßnahmen, wie das Abschleifen von Böden oder der Austausch von Sanitäreinrichtungen zählen nicht dazu, sondern nur kleinere Aufgaben, auch Schönheitsreparaturen genannt. Tatsächlich gibt es jedoch keine gesetzliche Renovierungspflicht für Mieter. Ob Sie nun letztendlich renovieren müssen oder nicht, hängt somit von den Klauseln im Mietvertrag ab.

 

Was fällt unter Schönheitsreparaturen?

Diese sind schlicht und einfach Renovierungsarbeiten, die sich mit Pinsel und Spachtel ausführen lassen. Somit entfernen Sie normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren, die im Laufe der Jahre in der Mietwohnung entstehen. Durch die Schönheitsreparaturen kann die Wohnung direkt an den nächsten Mieter weitervermietet werden.

 

Diese fallen unter die Kategorie Schönheitsreparaturen:

 

  1. Wände und Decken streichen oder tapezieren
  2. Türen und Fenster im Innenbereich streichen
  3. Heizkörper streichen oder lackieren
  4. Dübel entfernen
  5. Übermäßig viele Bohrlöcher spachteln

 

Zu den Schönheitsreparaturen zählen nicht:

 

  1. Türen und Fenster im Außenbereich streichen
  2. Reparieren der Heizkörper
  3. Dielen oder Parkett abschleifen
  4. Austausch der Sanitäreinrichtung
  5. Erneuerung der Elektroinstallation
  6. Keller renovieren

 

Wann müssen Sie als Mieter bei Ihrem Auszug renovieren?

Leider lässt sich diese Frage, in welchen Fällen Sie als Mieter bei Ihrem Auszug renovieren müssen, pauschal beantworten. Denn es gibt kein neues Gesetz zum Thema Renovierung bei Auszug. Es wurden aber in den letzten Jahren viele Grundsatzurteile durch den Bundesgerichtshof (BGH) gefällt, wo Mieter, obwohl es in einer Klausel im Mietvertrag festgehalten wurde, bei Auszug nicht renovieren müssen. Falls Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie sich die Informationen über einen spezialisierten Anwalt holen.

 

Es muss also bei Auszug nur renoviert werden, wenn die Renovierungsklausel wirksam ist! Ein weiterer entscheidender Faktor ist, ob die Wohnung renoviert, teilrenoviert oder gar nicht renoviert übernommen wurde. Falls Sie also trotz ungültiger Schönheitsreparaturklausel renoviert haben, können Sie die Kosten innerhalb von sechs Monaten vom Vermieter zurückfordern. Wenn Sie bei Ihrem Einzug die Wände in auffälligen Farben gestrichen oder mit bunten Tapeten tapeziert haben, werden Sie nicht Drumherum kommen, die Wände in Weiß zu streichen oder zumindest die Tapeten zu entfernen. Selbstverständlich müssen Sie auch alle Ihre Einbauten, wie Einbauküche, entfernen, wenn die Übernahme durch den Vermieter vereinbart wurde.

 

Was passiert, wenn sie die Renovierungspflicht missachten?

Auch hier spielt die Renovierungsklausel eine große Rolle. Wenn Sie trotz gültiger Renovierungsklausel ausziehen, ohne zu renovieren, kann das teure Folgen für Sie haben. Der Vermieter hat das Recht, die anfallenden Renovierungskosten, von Ihnen zurückzuholen, da Sie Ihrer Renovierungspflicht nicht nachgekommen sind. In diesem Fall, kann der Vermieter die Kosten von Ihrer Kaution abziehen, die letztendlich den Vermieter für alle Fälle absichert.

 

Wann müssen Mieter während der Mietzeit renovieren?

 

  1. Küche, Bad, Dusche: 3-5 Jahre
  2. Wohnräume, Schlafräume, Flur, Diele, Toilette: 5-8 Jahre
  3. Übrige Nebenräume: 7-10 Jahre 

Diese Fristen sollen nur als Orientierungshilfe gelten und die Renovierung muss nur dann ausgeführt werden, wenn es wirklich notwendig ist, weil ein Raum unansehnlich geworden ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Renovierungsklauseln, die eine Frist enthalten nur dann gültig, wenn die Fristen dem Mieter flexibel vorgegeben sind.

 

Welche Vorgaben durch den Vermieter zur Renovierung gibt es?

Der Vermieter darf grundsätzlich nicht verlangen, dass Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Er kann lediglich eine ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlangen. Jedoch darf der Vermieter keine Bestimmungen zur Farbwahl während Ihrer Mietzeit machen. Klauseln, dass alle Türen und Fenster weiß gestrichen werden müssen, wäre somit unwirksam. Es sind nur Vorgaben zur Endrenovierung bei Auszug in gewissem Rahmen möglich. Darunter fällt der Anstrich in hellen oder neutralen Farbtönen.

 

Was ist erlaubt, wenn man die Mietwohnung selbst renovieren möchte?

Handelt es sich um kleinere optische Verschönerungen, beispielsweise die Änderung der Tapete oder das Auftragen neuer Farben an Wänden und Decken, hat der Mieter während der Mietzeit freie Wahl, zumindest was die Farben angeht. Nehmen wir an, dass in der Wohnung, in die Sie einziehen noch alte Retrofliesen vorhanden sind und diese sind absolut nicht Ihr Geschmack. Dann nehmen Sie sich vor, diese zu lackieren, ohne Einverständnis Ihres Vermieters. Dann hat der Vermieter bei Ihrem Auszug das Recht zu verlangen, dass der alte Zustand wiederhergestellt wird oder sogar im schlimmsten Fall Schadensersatz fordern. Jedoch können Sie falls vorher keine vorhanden war, eine Einbauküche ohne die Erlaubnis Ihres Vermieters aufbauen. Dafür müssen natürlich Löcher gebohrt werden, die Sie aber fachgerecht schließen müssen, wenn Ihr Vermieter das beim Auszug verlangt.

 

Wenn Sie z.B. Laminat oder Teppich verlegen möchten, wenn der alte Boden nicht erst entfernt werden muss, Fußleisten anbringen, Wände in Ihrer Wunschfarbe streichen, Türen und Rahmen lackieren oder Regale und / oder Möbel an den Wänden anbringen, brauchen Sie dafür nicht die Einwilligung des Vermieters.

 

Bei größeren Renovierungsarbeiten sieht es jedoch ganz anders aus. Wenn das was Sie Vorhaben in die Bausubstanz der Wohnung eingreift, dürfen Sie das nicht Ohne die Zustimmung Ihres Vermieters. Können Sie dann bei Ihrem Auszug den ursprünglichen Zustand nicht wiederherstellen, wie verlangt, so droht Ihnen sogar die fristlose Kündigung. Um dies zu vermeiden, sollten Sie für die nachfolgenden Arbeiten, definitiv ein schriftliches Einverständnis einholen:

 

  1. Jegliche Fliesenarbeiten in Ihrer Küche und Ihrem Bad
  2. Einbau von Sanitäranlagen und Etagenheizung
  3. Zwischenwände einziehen
  4. In der Wohnung befindliche Trennwände abreißen
  5. Decken in irgendeinem Raum abhängen
  6. Alles wofür Sie die Außenfassade bohren müssen (Satellitenschlüssel anbringen, Markise einbauen, Fliegengitter in Fenster installieren)

Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten kosten nicht nur eine Menge Geld und Zeit, sondern tragen auch zur Werterhöhung der Wohnung bei. Unser Rat an Sie: Sprechen Sie offen mit Ihrem Vermieter und fragen Sie nach, ob eine Kostenbeteiligung möglich ist. Sie sollten auf jeden Fall, alles, was die Erlaubnis Ihres Vermieters erfordert, schriftlich und vertraglich festhalten. Somit sind beide Seiten abgesichert.

 

 

 

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